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  • ab 01.09.2003 (aktuelle Fassung)

§ 8 SpruchG - Mündliche Verhandlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG)
Amtliche Abkürzung
SpruchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-23

(1) 1Das Gericht soll auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden. 2Sie soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) 1In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. 2Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. 3In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.

(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs.  2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.