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§ 114 LWG - Behördenaufbau

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) Oberste Wasserbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium.

(2) Obere Wasserbehörde ist die Bezirksregierung.

(3) Untere Wasserbehörde ist der Kreis und die kreisfreie Stadt.