§ 114 LWG - Behördenaufbau
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 77
(1) Oberste Wasserbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium.
(2) Obere Wasserbehörde ist die Bezirksregierung.
(3) Untere Wasserbehörde ist der Kreis und die kreisfreie Stadt.