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§ 114 LWG - Zusätzliche Maßnahmen
(Zu § 31b WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) Um die Ziele des § 31b Abs. 2 und 6 Wasserhaushaltsgesetz zu erreichen, kann die zuständige Behörde im Überschwemmungsgebiet, auch wenn es noch nicht festgesetzt ist

  1. 1.
    Ver- und Gebote, Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten regeln,
  2. 2.
    Anordnungen, insbesondere Regelungen zur Nutzung von Flächen im Überschwemmungsgebiet treffen, um nachteilige Veränderungen des Gewässers durch Überschwemmung der Flächen zu vermeiden.

(2) 1Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 1 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn

  1. 1.

    der bezweckte Schutz durch die Maßnahme nicht gefährdet wird,

  2. 2.

    überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern,

  3. 3.

    das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt oder

  4. 4.

    für die Maßnahme ein Baurecht besteht.

2Wird eine Befreiung erteilt, sind die nach § 31b Abs. 6 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes notwendigen Ausgleichsmaßnahmen gleichzeitig mit der Maßnahme zu treffen. 3Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um die in § 31b Abs. 2 Satz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Ziele zu erreichen. 4§ 31 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Führt eine Anordnung nach Absatz 1 zu einer unbilligen Härte und wird eine Befreiung nicht erteilt, ist eine Entschädigung zu leisten.