§ 114 LWG - Zusätzliche Maßnahmen
(Zu § 31b WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 77
(1) Um die Ziele des § 31b Abs. 2 und 6 Wasserhaushaltsgesetz zu erreichen, kann die zuständige Behörde im Überschwemmungsgebiet, auch wenn es noch nicht festgesetzt ist
- 1.Ver- und Gebote, Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten regeln,
- 2.Anordnungen, insbesondere Regelungen zur Nutzung von Flächen im Überschwemmungsgebiet treffen, um nachteilige Veränderungen des Gewässers durch Überschwemmung der Flächen zu vermeiden.
(2) 1Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 1 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn
- 1.
der bezweckte Schutz durch die Maßnahme nicht gefährdet wird,
- 2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern,
- 3.
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt oder
- 4.
für die Maßnahme ein Baurecht besteht.
2Wird eine Befreiung erteilt, sind die nach § 31b Abs. 6 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes notwendigen Ausgleichsmaßnahmen gleichzeitig mit der Maßnahme zu treffen. 3Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um die in § 31b Abs. 2 Satz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Ziele zu erreichen. 4§ 31 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Führt eine Anordnung nach Absatz 1 zu einer unbilligen Härte und wird eine Befreiung nicht erteilt, ist eine Entschädigung zu leisten.