§ 114 LWG - Zusätzliche Maßnahmen (Zu § 32 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 77
(1) Zur Sicherung des schadlosen Hochwasserabflusses kann durch ordnungsbehördliche Verordnung bestimmt werden, dass der Genehmigung bedarf, wer im Überschwemmungsgebiet Stoffe lagern oder ablagern oder Bodenbestandteile entnehmen will.
(2) Unter derselben Voraussetzung kann durch ordnungsbehördliche Verordnung oder Verfügung der zuständigen Behörde bestimmt werden, dass im Überschwemmungsgebiet Hindernisse aller Art zu beseitigen, die Bewirtschaftung von Grundstücken beizubehalten oder zu ändern, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen zu treffen und Vertiefungen einzuebnen sind. Stellt eine Anordnung nach Satz 1 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.