§ 11 SächsEigBVO - Vermögen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung - SächsEigBVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsEigBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 54-1.1/4
(1) Eigenbetriebe werden finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde verwaltet und nachgewiesen (§ 95a Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung). Dabei sind die Belange der gesamten Gemeinde zu berücksichtigen. Der Eigenbetrieb führt seine Rechnungen nach den Regeln der doppelten Buchführung. Auf die Buchführung und das Inventar finden die §§ 238 bis 241 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
(2) Der Eigenbetrieb kann mit Stammkapital ausgestattet werden. Wirtschaftsgüter der Gemeinde, die eine wesentliche Grundlage für die Arbeit des Eigenbetriebs bilden, sollen diesem auch wirtschaftlich zugeordnet werden.
(3) Bei der Errichtung ist eine Eröffnungsbilanz zu erstellen und vom Gemeinderat zu beschließen. Die Eröffnungsbilanz ist spätestens mit dem ersten darauf folgenden Jahresabschluss zu prüfen und der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.