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§ 22 SächsEigBVO - Zwischenbericht

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung - SächsEigBVO)
Amtliche Abkürzung
SächsEigBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
54-1.1/4

(1) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister und, wenn ein solcher gebildet wurde, auch den Betriebsausschuss in der Mitte des Wirtschaftsjahres über die Umsetzung des Erfolgs- und Liquiditätsplans schriftlich zu unterrichten (Zwischenbericht).

(2) Der Zwischenbericht wird von der Gemeinde der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Sofern Wirtschaftsjahr und Haushaltsjahr übereinstimmen, geschieht dies mit dem Haushaltsvollzugsbericht nach § 75 Absatz 5 der Sächsischen Gemeindeordnung.