§ 20 SächsEigBVO - Finanzplanung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung - SächsEigBVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsEigBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 54-1.1/4
(1) Die Finanzplanung besteht aus einer Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung
- 1.
der Erträge und Aufwendungen des Eigenbetriebs in der für den Erfolgsplan (§ 18) vorgeschriebenen Ordnung,
- 2.
des Mittelzu- und Mittelabflusses in der für den Liquiditätsplan (§ 19) vorgeschriebenen Ordnung.
Der Erfolgsplan und der Liquiditätsplan sollen dazu um Spalten für die drei folgenden Jahre ergänzt werden.
(2) Zur Finanzplanung gehört außerdem eine Darstellung
- 1.
der Finanzbeziehungen zur Gemeinde unter Angabe der Gewinnabführungen, der Eigenkapitalzuführungen und -entnahmen, der Kredite und Kreditrückzahlungen sowie der Zuweisungen im Sinne von § 27,
- 2.
der Verpflichtungsermächtigungen und der daraus fällig werdenden Zahlungen. Dabei ist den Zahlungen die für das Jahr vorgesehene Kreditaufnahme gegenüberzustellen. Sofern die Verpflichtungsermächtigungen für während des Finanzplanungszeitraums fällig werdende Zahlungen vor Beginn des Finanzplanungszeitraums begründet worden sind, ist die Darstellung um diese Jahre zu erweitern. Dies gilt auch, wenn Zahlungen aus Verpflichtungsermächtigungen, die während des Finanzplanungszeitraums eingegangen wurden oder werden sollen, erst nach dessen Ende fällig werden.
(3) Der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm zugrunde zu legen. Darin sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und die neuen Maßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. § 12 Absatz 2 bis 5 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung gilt entsprechend.
(4) Die Finanzplanung ist jährlich der Entwicklung anzupassen.