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§ 2 DVO-JuSchG - Beginn des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
Amtliche Abkürzung
DVO-JuSchG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2161-6-1

(1) 1Der Antrag auf Aufnahme eines Trägermediums (§ 1 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes) oder eines Telemediums (§ 1 Abs. 3 des Jugendschutzgesetzes) in die Liste jugendgefährdender Medien durch eine in § 21 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes benannte Stelle ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und zu begründen. 2Dem Antrag soll bei Trägermedien mindestens ein Exemplar und bei Telemedien mindestens ein Ausdruck der dem Antrag zu Grunde liegenden Web-Seiten beigefügt werden. 3Wird der Antrag durch Telefax oder elektronisch übermittelt, so sollen die nach Satz 2 erforderlichen Anlagen nachgereicht werden.

(2) 1Die Anregung auf Aufnahme eines Trägermediums oder eines Telemediums nach § 21 Abs. 4 des Jugendschutzgesetzes in die Liste jugendgefährdender Medien soll schriftlich begründet werden. 2Der Anregung soll bei Trägermedien mindestens ein Exemplar beigefügt werden. 3Erfolgt die Anregung durch einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, soll dieser seine Anerkennung nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nachweisen. 4Die Begründung sowie der Nachweis der Anerkennung können auch durch Telefax oder elektronisch übermittelt werden.