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  • ab 01.08.2013 (aktuelle Fassung)

§ 27 GNotKG - Weitere Fälle der Kostenhaftung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Amtliche Abkürzung
GNotKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-6

Die Kosten schuldet ferner,

  1. 1.

    wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;

  2. 2.

    wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;

  3. 3.

    wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und

  4. 4.

    der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.