Anlage 1.11 AllGO - Nrn. 40 - 43.5.2

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/ Pauschbetrag
Euro
40Gewerbeverwaltung, Gewerberecht
40.1Gewerbeordnung (im Folgenden: GewO) und aufgrund der Gewerbeordnung erlassene Verordnungen (ohne Arbeitsschutz)
40.1.1Gewerbeanzeigen
40.1.1.1Prüfung der Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2 GewO) einschließlich Einarbeitung der Daten aus der Anzeige in ein Gewerberegister und gegebenenfalls Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 15 bis 38
40.1.1.2Beanstandung einer Gewerbeanzeige10 bis 25
40.1.1.3Zweitausfertigung einer Empfangsbescheinigung15
40.1.2Abmeldung eines Gewerbes von Amts wegen (§ 14 Abs. 1 Satz 5 GewO) 25 bis 156
40.1.3Auskünfte aus der Gewerbeanzeige an nicht öffentliche Stellen
40.1.3.1Einfache Auskunft (§ 14 Abs. 8 Satz 1 GewO)
40.1.3.1.1wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann12
40.1.3.1.2wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind17 bis 35
A n m e r k u n g zu Nr. 40.1.3.1.2:
Für Gruppenauskünfte kann die Gesamtgebühr bis auf das Dreifache der Gebühr für eine Einzelauskunft reduziert werden
40.1.3.2Erweiterte Auskunft (§ 14 Abs. 8 Satz 2 GewO)
40.1.3.2.1wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann18
40.1.3.2.2wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind23 bis 40
A n m e r k u n g zu Nr. 40.1.3:
Wird gleichzeitig über mehrere Gewerbetreibende Auskunft erteilt, so kann die Gebühr für den zweiten und jeden weiteren Fall bis auf die Hälfte ermäßigt werden
40.1.4Verhinderung der Fortsetzung nichtzugelassener Gewerbebetriebe oder des Gewerbebetriebes ausländischer juristischer Personen, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) 104 bis 1.940
40.1.5Anordnung der Namensangabe aller beteiligten Gewerbetreibenden (§ 15a Abs. 4 GewO) 17 bis 66
40.1.6Nachschau (§ 29 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 GewO sowie § 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes) 52 bis 465
A n m e r k u n g zu Nr. 40.1.6:
Gebühren nach dieser Nummer sind auch dann zu erheben, wenn § 29 GewO im Reisegewerbe (§ 61a Abs. 1 GewO) oder im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe (§ 71b Abs. 1 GewO) entsprechend angewendet wird.
40.1.7Konzession für Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO) 380 bis 5.900
40.1.8Schaustellungen von Personen
40.1.8.1Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Veranstalten von Schaustellungen von Personen (§ 33a GewO) 104 bis 1.180
40.1.8.2für einmalige Veranstaltungen28 bis 380
40.1.9Spielgeräte und Spiele mit Gewinnmöglichkeit
40.1.9.1Erlaubnis zum Aufstellen mechanischer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 1 GewO) 152 bis 1.520
40.1.9.2Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33c Abs. 3 GewO) 32 bis 76
40.1.9.3Erlaubnis zum Veranstalten eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d GewO) 76 bis 1.180
40.1.10Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i GewO) 380 bis 3.840
40.1.11Pfandleihgewerbe
40.1.11.1Erlaubnis zur Ausübung des Pfandleihgewerbes (§ 34 GewO) 152 bis 1.410
40.1.11.2Verlängerung der Pfandverwertungsfrist und der Ablieferungsfrist für Überschüsse (§§ 9 und 11 der Pfandleiherverordnung in der Fassung vom 1. Juni 1976, BGBl. I S. 1334, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2001, BGBl. I S. 3073)17 bis 66
40.1.12Bewachungsgewerbe
40.1.12.1Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34a GewO) 76 bis 1.410
40.1.12.2Untersagung der Beschäftigung von Wachpersonal wegen Unzuverlässigkeit (§ 34a Abs. 4) 50 bis 350
40.1.12.3Überprüfung von gemeldeten Wachpersonen (§ 9 der Bewachungsverordnung in der Fassung vom 10. Juli 2003, BGBl. I S. 1378 17 bis 76
A n m e r k u n g zu den Nrn. 40.1.12.2 und 40.1.12.3:
Gebühren nach diesen Nummern sind auch dann zu erheben, wenn die in den Nummern genannten Rechtsvorschriften im Reisegewerbe (§ 61a Abs. 2 Satz 1 GewO) oder im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe (§ 71b Abs. 2 Satz 1 GewO) entsprechend angewendet werden.
40.1.13Versteigerergewerbe
40.1.13.1Erlaubnis zur Ausübung des Versteigerergewerbes (§ 34b Abs. 1 GewO) 152 bis 1.520
40.1.13.2Öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern (§ 34b Abs. 5 GewO) 106 bis 540
40.1.13.3Ausnahmen von der Vorschrift, die Versteigerung zwei Wochen vorher anzuzeigen (§ 3 der Versteigererverordnung - VerstV - vom 24. April 2003, BGBl. I S. 547) 28 bis 104
40.1.13.4Ausnahmen von der Vorschrift, das Versteigerungsgut mindestens zwei Stunden zur Besichtigung freizugeben (§ 4 VerstV) 28 bis 104
40.1.13.5Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6 VerstV) 50 bis 236
40.1.13.6Ausnahmen von dem Verbot, das Versteigerungsgut in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6 VerstV) 32 bis 152
40.1.13.7Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung von Versteigerungen (§ 9 VerstV) 44 bis 380
A n m e r k u n g zu den Nrn. 40.1.13.2 bis 40.1.13.7:
Gebühren nach diesen Nummern sind auch dann zu erheben, wenn die in den Nummern genannten Rechtsvorschriften im Reisegewerbe (§ 61a Abs. 2 Satz 1 GewO) oder im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe (§ 71b Abs. 2 Satz 1 GewO) entsprechend angewendet werden.
40.1.14Maklergewerbe
40.1.14.1Erlaubnis zur Ausübung des Maklergewerbes oder eines sonstigen in § 34c GewO aufgeführten Gewerbes 236 bis 2.360
40.1.14.2Anordnung einer besonderen Überprüfung der Gewerbetreibenden auf deren Kosten sowie Betrauung von Prüfern (§ 16 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung vom 7. November 1990, BGBl. I S. 2479, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2003, BGBl. I S. 547) 66 bis 332
A n m e r k u n g zu Nr. 40.1.14.2:
Gebühren nach dieser Nummer sind auch dann zu erheben, wenn die in der Nummer genannte Rechtsvorschrift im Reisegewerbe (§ 61a Abs. 2 Satz 1 GewO) oder im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe (§ 71b Abs. 2 Satz 1 GewO) entsprechend angewendet wird.
40.1.14.3Zweitausfertigung einer Erlaubnisurkunde (§ 34c GewO) 50
40.1.15Gewerbeuntersagungen
40.1.15.1Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO) 76 bis 2.720
40.1.15.2Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter (§ 35 GewO) 56 bis 1.180
40.1.15.3Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbes (§ 35 GewO) 88 bis 1.940
40.1.16Gestattung zum Betreiben eines Gewerbes ohne den nach § 45 GewO befähigten Stellvertreter (§ 46 Abs. 3 GewO) 76 bis 380
40.1.17Erlaubnis zur Stellvertretung konzessionierter oder angestellter Personen (§ 47 GewO) 76 bis 380
40.1.18Fristverlängerungen und Befristung für Beginn und Fortsetzung genehmigter Tätigkeiten (§ 49 GewO) 25 v.H. der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
40.1.19Untersagung der Benutzung gefährlicher Anlagen (§ 51 GewO) 236 bis 1.520
40.1.20Reisegewerbe
40.1.20.1Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55 und 55d GewO) 44 bis 770
40.1.20.2Erlaubnis zum Feilbieten von Waren im Reisegewerbe gelegentlich der Veranstaltung von Messen usw. (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 32 bis 310
40.1.20.3Ausnahmen von dem Erfordernis einer Reisegewerbekarte bei besonderen Veranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) 32 bis 310
40.1.20.4Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) 32 bis 590
40.1.20.5Prüfung der Anzeige einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 55c GewO) einschließlich Aufnahme des Gewerbebetriebes in ein Gewerberegister und Empfangsbescheinigung 17 bis 44
40.1.20.6Beanstandung einer Anzeige12 bis 29
40.1.20.7Ausnahmen von dem Verbot, das Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen auszuüben (§ 55e Abs. 2 GewO) 28 bis 76
40.1.20.8Ausnahmen für einzelne im Reisegewerbe sonst verbotene Tätigkeiten (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) 50 bis 265
40.1.20.9Untersagung eines Wanderlagers (§ 56a GewO) 60 bis 530
40.1.20.10Untersagung der Ausübung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten (§ 59 GewO) 50 bis 470
40.1.20.11Erlaubnis zur Veranstaltung von Spielen im Reisegewerbe (§ 60a GewO) 50 bis 530
40.1.20.12Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Landeskriminalamt (§ 60a Abs. 2 Satz 3 GewO), wenn für das Spiel
40.1.20.12.1noch keine Feststellung nach § 5a der Spielverordnung (SpielV) in der Fassung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. April 2003, (BGBl. I S. 547), getroffen worden ist 140 bis 710
40.1.20.12.2bereits eine Feststellung nach § 5a SpielV getroffen worden ist 70 bis 350
40.1.20.13Verlängerung oder Widerruf einer Unbedenklichkeitsbescheinigung70 bis 178
40.1.20.14Feststellung nach § 5a Satz 2 SpielV70 bis 350
40.1.20.15Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60c Abs. 2 GewO) 17 bis 94
40.1.20.16Änderungen und Nachträge (zum Beispiel Ergänzungen der Handelsgegenstände) in den vorstehenden Fällen28 bis 104
40.1.20.17Verhinderung der Ausübung des Reisegewerbes (§ 60d GewO) 76 bis 236
40.1.20.18Zulassung einer Ausnahme für eine Versteigerung leicht verderblicher Waren im Reisegewerbe (§ 61a Abs. 2 Satz 2 GewO) 38 bis 132
40.1.20.19Ausstellung einer Ersatzausfertigung der Reisegewerbekarte40
40.1.21Volksfeste
40.1.21.1Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 69 und 69b GewO) 50 bis 770
40.1.21.2Festsetzung eines Volksfestes für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer (§ 60b Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 69 und 69b GewO) 76 bis 1.940
40.1.21.3Von der Festsetzung des Volksfestes abweichende Regelungen in dringenden Fällen (§ 60b Abs. 2 in Verbindung mit § 69b GewO) 27 bis 380
40.1.22Messen, Ausstellungen, Märkte
40.1.22.1Festsetzung einer Messe (§ 69 Abs. 1 GewO) 265 bis 1.940
40.1.22.2Festsetzung einer Messe für zwei Jahre (§ 69 Abs. 1 GewO) 380 bis 3.100
40.1.22.3Festsetzung einer Ausstellung (§ 69 Abs. 1 GewO) 104 bis 1.180
40.1.22.4Festsetzung einer Ausstellung für zwei Jahre (§ 69 Abs. 1 GewO) 236 bis 1.940
40.1.22.5Festsetzung eines Großmarktes (§ 69 Abs. 1 GewO) 152 bis 1.530
40.1.22.6Festsetzung eines Großmarktes für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer (§ 69 Abs. 1 GewO) 265 bis 2.720
40.1.22.7Festsetzung eines Wochenmarktes (§ 69 Abs. 1 GewO) 50 bis 470
40.1.22.8Festsetzung eines Wochenmarktes für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer (§ 69 Abs. 1 GewO) 76 bis 770
40.1.22.9Festsetzung eines Spezial- oder Jahrmarktes (§ 69 Abs. 1 GewO) 76 bis 770
40.1.22.10Festsetzung eines Spezial- oder Jahrmarktes für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer (§ 69 Abs. 1 GewO) 104 bis 1.180
40.1.22.11Von der Festsetzung der Messen, Ausstellungen und Großmärkte abweichende Regelungen in dringenden Fällen (§ 69b Abs. 1 GewO) 76 bis 770
40.1.22.12Von der Festsetzung der Spezial-, Jahr- und Wochenmärkte abweichende Regelungen in dringenden Fällen (§ 69b Abs. 1 GewO) 27 bis 310
40.1.22.13Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter an einer bestimmten Veranstaltung oder mehreren Arten von Veranstaltungen wegen Unzuverlässigkeit (§§ 70a und 60b Abs. 2 in Verbindung mit § 70a GewO) 66 bis 590
40.1.22.14Zulassung einer Ausnahme für eine Versteigerung leicht verderblicher Waren im Messe-, Ausstellungs-, und Marktgewerbe (§ 71b Abs. 2 Satz 2 GewO) 38 bis 132
40.2Handwerksordnung
40.2.1Erteilung einer Ausübungsberechtigung (§ 7a Abs. 2, § 7b Abs. 2) 140 bis 710
40.2.2Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (§ 8 Abs. 3) 140 bis 710
40.2.3Untersagung eines entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübten selbständigen Betriebes eines Handwerks (§ 16 Abs. 3) 214 bis 710
40.2.3Verhinderung der Ausübung des untersagten Handwerksbetriebes (§ 16 Abs. 9) 35 bis 590
40.2.5Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Auszubildenden - Lehrlingen - (§ 24 Abs. 1 und 2) 66 bis 192
40.3EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075)
40.3.1Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 1 Satz 1100 bis 710
40.3.2Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 7 Abs. 2 und Unterrichtung über das Ergebnis nach § 9 Abs. 170 bis 350
40.3.3Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 8 Abs. 3 S. 135
40.4Gaststättengesetz
40.4.1Erlaubnis zur Ausübung des Gaststättengewerbes (§ 2) 104 bis 5.900
40.4.2Unterrichtung und Erteilung einer Bescheinigung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) 66 bis 152
40.4.3Anordnungen gegenüber erlaubnisfreien Betrieben des Gaststättengewerbes (§ 5 Abs. 2) 27 bis 200
40.4.4Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 6 Satz 3) 44 bis 236
40.4.5Fristverlängerung für Beginn und Fortsetzung des Gewerbebetriebes (§ 8 Satz 2) 25 v.H. der jeweils geltenden Erlaubnisgebühr
40.4.6Stellvertretungserlaubnis (§ 9) 58 bis 590
40.4.7Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11) 50 bis 470
40.4.8Vorübergehende Gestattung eines Gaststättenbetriebes (§ 12) 44 bis 770
40.4.9Widerruf der Gaststättenerlaubnis (§ 15 Abs. 2 und 3) 58 bis 1.940
40.4.10Widerruf der Stellvertretungserlaubnis (§ 15 Abs. 4) 29 bis 265
40.4.11Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger Personen (§ 21) 32 bis 310
40.4.12Zweitausfertigungen
40.4.12.1für eine Gaststättenerlaubnis (§ 2) 40
40.4.12.2für eine Stellvertretungserlaubnis (§ 9) 30
40.4.12.3für eine vorläufige Erlaubnis oder eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis25
40.5 Blindenwarenvertriebsgesetz
40.5.1Anerkennung als Blindenwerkstätte oder als Zusammenschluss von Blindenwerkstätten (§ 5 Abs. 1)27 bis 44
40.5.2Erteilung eines Blindenwaren-Vertriebsausweises12 bis 20
41Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammengesetz)
41.1Erlaubnis nach § 1
41.1.1Erteilung oder Ablehnung der Erlaubnis (§ 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2) 35
41.1.2Erteilung oder Ablehnung aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung (§ 2 Abs. 3) 81 bis 162
41.2Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 382
41.3Staatliche Anerkennung der Schulen nach § 6 Abs. 2214 bis 1.060
41.4Bescheinigung nach § 22 Abs. 535
A n m e r k u n g zu den Nrn. 41.1.2 und 41.3:
Es ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.
42Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
42.1Heilpraktikergesetz
Erlaubnis nach § 1280 bis 800
42.2Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)
Rücknahme einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1320 bis 870
43Heime
43.1Heimgesetz
43.1.1Prüfung der Anzeige zur Aufnahme des Betriebs eines Heimes nach § 12 Abs. 1
je Platz30
mindestens300
43.1.2Prüfung der Anzeige von Änderungen nach § 12 Abs. 3
43.1.2.1bei Verlegung des Heimes80 v.H. der Gebühr nach Nr. 43.1.1
43.1.2.2bei Änderung der Art, der Anzahl der Heimplätze oder der Verwendung neuer Räume50 bis 1.000
43.1.2.3bei Wechsel der Heimleitung50 bis 1.000
43.1.2.4bei Wechsel der Pflegedienstleitung50 bis 1.000
43.1.2.5bei Wechsel der vertretungsberechtigten Person des Trägers50 bis 1.000
43.1.2.6bei Wechsel des Heimträgers240 bis 1.000
43.1.3Prüfung der Anzeige nach § 12 Abs. 4
43.1.3.1bei vollständiger oder teilweiser Einstellung des Betriebs eines Heimes50 v.H. der Gebühr nach Nr. 43.1.1
43.1.3.2bei wesentlichen Änderungen von Vertragsbedingungen25 v.H. der Gebühr nach Nr. 43.1.1
43.1.4Erlass von Anordnungen nach § 1725 bis 600
43.1.5Untersagung der weiteren Beschäftigung nach § 18 Abs. 1, je Person 280
43.1.6Einsatz einer kommissarischen Leitung nach § 18 Abs. 2280
43.1.7Untersagung des Betriebs eines Heimes
43.1.7.1nach § 19 Abs. 1 oder 2202 bis 2.020
43.1.7.2nach § 19 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 350 v.H. der Gebühr nach Nr. 43.1.7.1
43.2Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896)
43.2.1Bestellung einer Heimfürsprecherin oder eines Heimfürsprechers nach § 25196
43.2.2Aufhebung der Bestellung nach § 26 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2196
43.3Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)
43.3.1Verlängerung von Fristen nach § 30 Abs. 125 bis 610
43.3.2Einräumung oder Verlängerung von Fristen nach § 30 Abs. 225 bis 610
43.3.3Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 125 bis 610
43.4Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)
Erteilung einer Befreiung nach § 21 Abs. 225 bis 610
43.5Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506)
43.5.1Zustimmung nach § 5 Abs. 225 bis 610
43.5.2Erteilung einer Befreiung nach § 11 Abs. 125 bis 610