Art. 18 SGB-SHREinOG - Änderung der Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB-SHREinOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-12/1
(2170-5-3)
In § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553) werden die Wörter "§ 10 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "§ 5 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.