Anlage 1.11 AllGO - 40 - 43.5.2

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschalbetrag Euro
40Gewerbeverwaltung, Gewerberecht
40.1Gewerbeordnung (im Folgenden: GewO) und auf Grund der Gewerbeordnung erlassene Verordnungen (ohne Arbeitsschutz)
40.1.1Gewerbeanzeigen
40.1.1.1Prüfung der Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 GewO) einschließlich Aufnahme des Gewerbebetriebes in ein Gewerberegister und Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) 15 bis 38
40.1.1.2Beanstandung einer Gewerbeanzeige10 bis 25
40.1.2Abmeldung eines Gewerbes von Amts wegen (§ 14 Abs. 1 Satz 5 GewO) 25 bis 153
40.1.3Auskünfte aus der Gewerbeanzeige an nicht öffentliche Stellen
40.1.3.1Einfache Auskunft (§ 14 Abs. 8 Satz 1 GewO)
40.1.3.1.1wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann10,20
40.1.3.1.2wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind15 bis 30
Anmerkung zu Nr. 40.1.3.1.2:
Für Gruppenauskünfte kann die Gesamtgebühr bis auf das Dreifache der Gebühr für eine Einzelauskunft reduziert werden
40.1.3.2Erweiterte Auskunft (§ 14 Abs. 8 Satz 2 GewO)
40.1.3.2.1wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann15,30
40.1.3.2.2wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind20 bis 35
Anmerkung zu Nr. 40.1.3:
Wird gleichzeitig über mehrere Gewerbetreibende Auskunft erteilt, so kann die Gebühr für den zweiten und jeden weiteren Fall bis auf die Hälfte ermäßigt werden
40.1.4Verhinderung der Fortsetzung nichtzugelassener Gewerbebetriebe oder des Gewerbebetriebes ausländischer juristischer Personen, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 GewO) 102 bis 1.680
40.1.5Anordnung der Namensangabe aller beteiligten Gewerbetreibenden (§ 15a Abs. 4 GewO) 15 bis 56
40.1.6Nachschau (§ 29 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 GewO sowie § 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes) 51 bis 460
40.1.7Konzession für Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO) 332 bis 5.110
40.1.8Schaustellungen von Personen
40.1.8.1Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Veranstalten von Schaustellungen von Personen (§ 33a GewO) 102 bis 1.020
40.1.8.2für einmalige Veranstaltungen23 bis 332
40.1.9Spielgeräte und Spiele mit Gewinnmöglichkeit
40.1.9.1Erlaubnis zum Aufstellen mechanischer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 1 GewO) 132 bis 1.320
40.1.9.2Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33c Abs. 3 GewO) 28 bis 66
40.1.9.3Erlaubnis zum Veranstalten eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d GewO) 66 bis 1.020
40.1.10Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i GewO) 332 bis 3.320
40.1.11Pfandleihgewerbe
40.1.11.1Erlaubnis zur Ausübung des Pfandleihgewerbes (§ 34 GewO) 132 bis 1.220
40.1.11.2Verlängerung der Pfandverwertungsfrist und der Ablieferungsfrist für Überschüsse (§§ 9 und 11 der Pfandleiherverordnung in der Fassung vom 1. Juni 1976, BGBl. I S. 1334, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2001, BGBl. I, S. 3073)15 bis 56
40.1.12Bewachungsgewerbe
40.1.12.1Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34a GewO) 66 bis 1.220
40.1.12.2Überprüfung von gemeldeten Wachpersonen (§ 9 der Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995, BGBl. I S. 1602, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. November 2001, BGBl. I S. 2992) 15 bis 66
40.1.13Versteigerergewerbe
40.1.13.1Erlaubnis zur Ausübung des Versteigerergewerbes (§ 34b Abs. 1 GewO) 132 bis 1.320
40.1.13.2Öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern (§ 34b Abs. 5 GewO) 92 bis 470
40.1.13.3Ausnahmen von der Vorschrift, die Versteigerung zwei Wochen vorher anzuzeigen (§ 5 der Versteigererverordnung -VerstV- in der Fassung vom 1. Juni 1976, BGBl. I S. 1345, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1998, BGBl. I S. 1291) 23 bis 102
40.1.13.4Ausnahmen von der Vorschrift, das Versteigerungsgut mindestens zwei Stunden zur Besichtigung freizugeben (§ 9 VerstV) 23 bis 102
40.1.13.5Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 12 VerstV) 43 bis 204
40.1.13.6Ausnahmen von dem Verbot, das Versteigerungsgut in ein andere Gemeinde zu verbringen (§ 12 VerstV) 28 bis 132
40.1.13.7Erlaubnis zur Leitung der Versteigerung durch Angestellte (§ 13 VerstV) 28 bis 112
40.1.13.8Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung von Versteigerungen (§ 23 VerstV) 38 bis 332
40.1.14Maklergewerbe
40.1.14.1Erlaubnis zur Ausübung des Maklergewerbes oder eines sonstigen in § 34c GewO aufgeführten Gewerbes 204 bis 2.040
40.1.14.2Anordnung einer besonderen Überprüfung der Gewerbetreibenden auf deren Kosten sowie Betrauung von Prüfern (§ 16 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung vom 7. November 1990, BGBl. I S. 2479, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1149) 66 bis 332
40.1.15Gewerbeuntersagungen
40.1.15.1Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO) 66 bis 2.350
40.1.15.2Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter (§ 35 GewO) 48 bis 1.020
40.1.15.3Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbes (§ 35 GewO) 76 bis 1.680
40.1.16Gestattung zum Betreiben eines Gewerbes ohne den nach § 45 GewO befähigten Stellvertreter (§ 46 Abs. 3 GewO) 66 bis 332
40.1.17Erlaubnis zur Stellvertretung konzessionierter oder angestellter Personen (§ 47 GewO) 66 bis 332
40.1.18Fristverlängerungen und Befristung für Beginn und Fortsetzung genehmigter Tätigkeiten (§ 49 GewO) 25 v. H. der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
40.1.19Untersagung der Benutzung gefährlicher Anlagen (§ 51 GewO) 204 bis 1.320
40.1.20Reisegewerbe
40.1.20.1Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55 und 55d GewO) 38 bis 664
40.1.20.2Erlaubnis zum Feilbieten von Waren im Reisegewerbe gelegentlich der Veranstaltung von Messen usw. (§§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO) 28 bis 268
40.1.20.3Ausnahmen von dem Erfordernis einer Reisegewerbekarte bei besonderen Veranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO) 28 bis 268
40.1.20.4Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO) 28 bis 511
40.1.20.5Prüfung der Anzeige einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 55c GewO) einschließlich Aufnahme des Gewerbebetriebes in ein Gewerberegister und Empfangsbescheinigung 15 bis 38
40.1.20.6Beanstandung einer Anzeige10 bis 25
40.1.20.7Ausnahmen von dem Verbot, das Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen auszuüben (§ 55e Abs.2 GewO) 23 bis 66
40.1.20.8Ausnahmen von dem Verbot des Warenabsatzes im Wege der Versteigerung im Reisegewerbe (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f GewO) 38 bis 132
40.1.20.9Ausnahmen für einzelne im Reisegewerbe sonst verbotene Tätigkeiten (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) 43 bis 230
40.1.20.10Untersagung eines Wanderlagers (§ 56a GewO) 51 bis 460
40.1.20.11Untersagung der Ausübung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten (§ 59 GewO) 43 bis 409
40.1.20.12Erlaubnis zur Veranstaltung von Spielen im Reisegewerbe (§ 60a GewO) 43 bis 460
40.1.20.13Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Landeskriminalamt (§ 60a Abs. 2 Satz 3 GewO), wenn für das Spiel
40.1.20.13.1noch keine Feststellung nach § 5a der Spielverordnung (SpielV) in der Fassung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), getroffen worden ist 122 bis 613
40.1.20.13.2bereits eine Feststellung nach § 5a SpielV getroffen worden ist 61 bis 306
40.1.20.14Verlängerung oder Widerruf einer Unbedenklichkeitsbescheinigung61 bis 153
40.1.20.15Feststellung nach § 5a Satz 2 SpielV61 bis 306
40.1.20.16Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60c Abs. 2 GewO) 15 bis 81
40.1.20.17Änderungen und Nachträge (zum Beispiel Ergänzungen der Handelsgegenstände) in den vorstehenden Fällen23 bis 102
40.1.20.18Verhinderung der Ausübung des Reisegewerbes (§ 60d GewO) 66 bis 204
40.1.21Volksfeste
40.1.21.1Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 in Verbindung mit dem §§ 69 und 69b GewO) 43 bis 664
40.1.21.2Festsetzung eines Volksfestes für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer (§ 60b Abs. 2 in Verbindung mit dem §§ 69 und 69b GewO) 66 bis 1.680
40.1.21.3Von der Festsetzung des Volksfestes abweichende Regelungen in dringenden Fällen (§ 60b Abs. 2 in Verbindung mit § 69b GewO) 23 bis 332
40.1.22Messen, Ausstellungen, Märkte
40.1.22.1Festsetzung einer Messe (§ 69 Abs. 1 GewO) 230 bis 1.680
40.1.22.2Festsetzung einer Messe für zwei Jahre (§ 69 Abs. 1 GewO) 332 bis 2.680
40.1.22.3Festsetzung einer Ausstellung (§ 69 Abs. 1 GewO) 102 bis 1.020
40.1.22.4Festsetzung einer Ausstellung für zwei Jahre (§ 69 Abs. 1 GewO) 204 bis 1.680
40.1.22.5Festsetzung eines Großmarktes (§ 69 Abs. 1 GewO) 132 bis 1.320
40.1.22.6Festsetzung eines Großmarktes für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer (§ 69 Abs. 1 GewO) 230 bis 2.350
40.1.22.7Festsetzung eines Wochenmarktes (§ 69 Abs. 1 GewO) 43 bis 409
40.1.22.8Festsetzung eines Wochenmarktes für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer (§ 69 Abs. 1 GewO) 66 bis 664
40.1.22.9Festsetzung eines Spezial- oder Jahrmarktes (§ 69 Abs. 1 GewO) 66 bis 664
40.1.22.10Festsetzung eines Spezial- oder Jahrmarktes für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer (§ 69 Abs. 1 GewO) 102 bis 1.020
40.1.22.11Von der Festsetzung der Messen, Ausstellungen und Großmärkte abweichende Regelungen in dringenden Fällen (§ 69b Abs. 1 GewO) 66 bis 664
40.1.22.12Von der Festsetzung der Spezial-, Jahr- und Wochenmärkte abweichende Regelungen in dringenden Fällen (§ 69b Abs. 1 GewO) 23 bis 268
40.1.22.13Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter an einer bestimmten Veranstaltung oder mehreren Arten von Veranstaltungen wegen Unzuverlässigkeit (§§ 70a und 60 b Abs. 2 in Verbindung mit § 70a GewO) 56 bis 511
40.2Handwerksordnung
40.2.1Anordnung über die Leitung eines Handwerksbetriebes durch einen befähigten Handwerker (§ 4 Abs. 2 Satz 2) 30 bis 153
40.2.2Anordnung über die Leitung eines Handwerksbetriebes durch einen befähigten Handwerker (§ 4 Abs. 3 Satz 2) 30 bis 153
40.2.3Erteilung einer Ausübungsberechtigung (§ 7a Abs. 2) 122 bis 613
40.2.4Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (§ 8 Abs. 3) 122 bis 613
40.2.5Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (§ 9) 122 bis 613
40.2.6Untersagung eines entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübten selbstständigen Betriebes eines Handwerks (§ 16 Abs. 3) 184 bis 613
40.2.7Verhinderung der Ausübung des untersagten Handwerksbetriebes (§ 16 Abs. 4) 30 bis 511
40.2.8Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 22 Abs. 3) 61 bis 306
40.2.9Verlängerung der Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Tod selbstständiger Handwerker (§ 22 Abs. 4) 15 bis 56
40.2.10Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Auszubildenden - Lehrlingen - (§ 24 Abs. 1 und 2) 56 bis 166
40.3Gaststättengesetz
40.3.1Erlaubnis zur Ausübung des Gaststättengewerbes (§ 2) 102 bis 5.110
40.3.2Unterrichtung und Erteilung einer Bescheinigung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) 56 bis 132
40.3.3Anordnungen gegenüber erlaubnisfreien Betrieben des Gaststättengewerbes (§ 5 Abs. 2) 23 bis 173
40.3.4Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 6 Abs. 2) 38 bis 204
40.3.5Fristverlängerung für Beginn und Fortsetzung des Gewerbebetriebes (§ 8 Satz 2) 25 v. H. der jeweils geltenden Erlaubnisgebühr
40.3.6Stellvertretungserlaubnis (§ 9) 51 bis 511
40.3.7Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11) 43 bis 409
40.3.8Vorübergehende Gestattung eines Gaststättenbetriebes (§ 12) 38 bis 664
40.3.9Widerruf der Gaststättenerlaubnis (§ 15 Abs. 2 und 3) 51 bis 1.680
40.3.10Widerruf der Stellvertretungserlaubnis (§ 15 Abs. 4) 25 bis 230
40.3.11Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger Personen (§ 21) 28 bis 268
40.4Blindenwarenvertriebsgesetz
40.5.1Anerkennung als Blindenwerkstätte oder als Zusammenschluss von Blindenwerkstätten (§ 5 Abs. 1) 23 bis 38
40.5.2Erteilung eines Blindenwaren-Vertriebsausweises10 bis 17
41Hebammen und Entbindungspfleger
(Hebammengesetz)
41.1Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 und 2, § 2830,60
41.2Erlaubnis nach § 2 Abs. 348,50
41.3Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 371,50
41.4Staatliche Anerkennung der Schulen nach § 6 Abs. 2184 bis 920
41.5Bescheinigung nach § 22 Abs. 530,60
42Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
42.1Heilpraktikergesetz
240 bis 500
Erlaubnis nach § 1
42.2Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967)
Rücknahme einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1280 bis 750
43Heime
43.1Heimgesetz
43.1.1Erlass von Anordnungen nach § 1217 bis 547
43.1.2Untersagung der weiteren Beschäftigung nach § 13, je Person 255
43.1.3Untersagung des Betriebes eines Heimes
43.1.3.1nach § 16 Abs. 1 und 2184 bis 1.840
43.1.3.2nach § 16 Abs. 350 v. H. der Gebühr nach Nr. 43.1.3.1
43.2.Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung vom 16. Juli 1992 (BGBl. I S. 1340)
43.2.1Bestellung einer Heimfürsprecherin oder eines Heimfürsprechers nach § 25178
43.2.2Aufhebung der Bestellung nach § 26 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2178
43.3Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550)
43.3.1Verlängerung von Fristen nach § 30 Abs. 117 bis 531
43.3.2Einräumung oder Verlängerung von Fristen nach § 30 Abs. 217 bis 531
43.3.3Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 117 bis 531
43.4Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers vom 24. April 1978 (BGBl. I S.553)
Erteilung einer Befreiung nach § 21 Abs. 217 bis 531
43.5Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506)
43.5.1Zustimmung nach § 5 Abs. 217 bis 531
43.5.2Erteilung einer Befreiung nach § 11 Abs. 117 bis 531