§ 11 GaststättenG - Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretungserlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Gaststättengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- GaststättenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7130-1
(1) Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden; die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis.