Versionsverlauf


  • ab 17.06.2017 (aktuelle Fassung)

§ 5d SprengG - Aufbewahrungspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) 
Amtliche Abkürzung
SprengG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7134-2

Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen:

  1. 1.

    die EU-Konformitätserklärung,

  2. 2.

    die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließlich Nachträgen und Nebenbestimmungen,

  3. 3.

    die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,

  4. 4.

    die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems und

  5. 5.

    die Berichte über die Nachprüfungen.