§ 74 SchulG - Kostenträger
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Das Land stellt für die Schulen die Lehrkräfte, die pädagogischen und technischen Fachkräfte und für die Ganztagsschulen in Angebotsform und in verpflichtender Form auch das sonstige pädagogische Personal bereit; es trägt die hiermit verbundenen Kosten.
(2) Kirchen und Religionsgemeinschaften können für den Religionsunterricht Lehrkräfte stellen; Lehrkräfte können auch von kirchlichen Genossenschaften für den Unterricht an Schulen, soweit ihnen bisher ein Recht auf Unterrichtserteilung an diesen Schulen zustand, gestellt werden. Das Land erstattet die mit der Gestellung verbundenen Kosten nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen dem fachlich zuständigen Ministerium und den Kirchen, Religionsgemeinschaften und kirchlichen Genossenschaften.
(3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, stellt der kommunale Schulträger (§§ 76, 77) das Verwaltungs- und Hilfspersonal für die Schulen, die an Ganztagsschulen in offener Form außerunterrichtlich eingesetzten Betreuungskräfte sowie den Sachbedarf der Schule bereit und trägt die hiermit verbundenen Kosten; zu den Kosten für die außerunterrichtlich eingesetzten Betreuungskräfte kann der Schulträger nach Maßgabe einer Satzung und des Kommunalabgabengesetzes Elternbeiträge nach § 68 Satz 2 erheben. Dies gilt nicht für Betreuungskräfte an Förderschulen, ausgenommen an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium und dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung oder durch Verwaltungsvorschriften Richtlinien über den Umfang der Bereitstellung erlassen.
(4) Einstellung, Entlassung und anderweitige Verwendung von Verwaltungs- und Hilfspersonal sowie von Betreuungskräften durch den Schulträger erfolgen im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter; bei Schulsekretariatskräften, die in nicht unerheblichem Umfang auch mit den Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters verbundene Verwaltungsangelegenheiten erledigen, ist das Einvernehmen erforderlich. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet die Schulbehörde.