§ 25 LRiG - Vollziehung der Entscheidung

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

(1) Stimmt das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach § 22 zu, so trifft sie oder er die weiteren Maßnahmen.

(2) In den Fällen des § 24 trifft das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie ihre oder seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Ministerin oder dem für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Minister, der oder dem auch die weiteren Maßnahmen obliegen.