§ 39 LWG - Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten
Bibliographie
- Titel
- Landtagswahlgesetz
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht das endgültige Gesamtwahlergebnis und die Verteilung der Sitze im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.