§ 27 LWG - Wahlräume
Bibliographie
- Titel
- Landtagswahlgesetz
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
Die Gemeinden stellen die Wahlräume und die für die Wahl erforderliche Ausstattung.
Die Gemeinden stellen die Wahlräume und die für die Wahl erforderliche Ausstattung.