§ 39 LWG - Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten

Bibliographie

Titel
Landtagswahlgesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht das endgültige Gesamtwahlergebnis und die Verteilung der Sitze im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.