Anlage 15 LWO - Anlage 15
(zu § 39 Abs. 1)

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-1-I
Gemeinde
Verwaltungsgemeinschaft
WAHLBEKANNTMACHUNG
zur Landtags- und Bezirkswahl
am _____________________
Zutreffendes bitte ankreuzen |X|
oder in Druckschrift ausfüllen

1.
Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

2.
Die Gemeinde (1)

|_|bildet einen Stimmbezirk. Der Wahlraum befindet sich in
_________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________
(Bezeichnung und genaue Anschrift des Wahlraums)
Der Wahlraum ist|_| barrierefrei|_| nicht barrierefrei.
Zahl
|_|ist in folgende_______Stimmbezirke eingeteilt.
Stimmbezirk / SonderstimmbezirkWahlraum
Nr.AbgrenzungBezeichnung und genaue Anschriftbarrierefrei
ja / nein
Zahl
|_|ist in____allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom _____________________________________ bis _______________________________ übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.
Zahl
ist in____Sonderstimmbezirk(e) eingeteilt, und zwar:
_________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________
(Bezeichnung und genaue Anschrift der Sonderstimmbezirke, barrierefrei ja/nein)

3.

|_|Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um _____ Uhr in _____________________________________________________________________________
(Bezeichnung und genaue Anschrift der Auszählungsräume)
zusammen.

4.
Stimmberechtigte Personen können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Stimmberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Jeder Wähler/Jede Wählerin hat zwei Stimmen für die Landtagswahl und zwei Stimmen für die Bezirkswahl. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die dem Wähler/der Wählerin bei Betreten des Wahlraums ausgehändigt werden.

Im Einzelnen erhält der Wähler/die Wählerin folgende Stimmzettel:

  • einen kleinen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl eines oder einer Stimmkreisabgeordneten (Erststimme),

  • einen großen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl eines oder einer Wahlkreisabgeordneten (Zweitstimme),

  • einen kleinen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl eines Bezirksrats oder einer Bezirksrätin im Stimmkreis (Erststimme),

  • einen großen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl eines Bezirksrats oder einer Bezirksrätin im Wahlkreis (Zweitstimme).

Auf jedem Stimmzettel darf nur eine Stimme abgegeben werden.

Der Wähler/Die Wählerin kennzeichnet durch je ein Kreuz oder auf andere Weise in dem hierfür vorgesehenen Kreis auf dem Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern, welchem Stimmkreisbewerber/welcher Stimmkreisbewerberin, und auf dem Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern, welchem Wahlkreisbewerber/welcher Wahlkreisbewerberin er/sie seine/ihre Stimme geben will.

Die Stimmzettel müssen vom Wähler/von der Wählerin in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und mehrfach gefaltet werden.

5.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6.
Stimmberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl

  1. a)
    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des auf dem Wahlschein bezeichneten Stimmkreises
    oder
  2. b)
    durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl abstimmen will, erhält von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) auf Antrag folgende Unterlagen:

  • je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
  • je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
  • zwei Wahlumschläge (weiß und blau),
  • einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Diese Unterlagen werden von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft), die den Wahlschein erteilt hat, auf Verfangen auch noch nachträglich ausgehändigt.

Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am Wahltag, 18 Uhr, eingeht.

Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigten die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

7.
Stimmberechtigte können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

Datum

____________________________________________

Unterschrift

____________________________________________

(1) Amtl. Anm.:

Nicht zutreffende Teile können entfalten.