§ 64 BerlHG - Zusammensetzung der Kuratorien
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Dem Kuratorium gehören an
- 1.das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats, das den Vorsitz führt,
- 2.die Senatsmitglieder für Inneres und für Finanzen sowie ein weiteres Mitglied des Senats,
- 3.vier Mitglieder des Abgeordnetenhauses, wobei die im Abgeordnetenhaus vertretenen Fraktionen mit je einem Mitglied vertreten sein sollen,
- 4.je zwei Mitglieder der Gruppen gemäß § 45 Abs. 1,
- 5.zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Berliner Arbeitgeberverbände abweichend hiervon an der "Alice-Salomon" - Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Jugend- und der Wohlfahrtsverbände,
- 6.zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Berliner Gewerkschaften,
- 7.eine Vertreterin einer Organisation, die die Interessen von Frauen, sowie eine Person, die Umweltbelange vertritt.
(2) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 3 werden vom Abgeordnetenhaus für die Dauer seiner Wahlperiode gewählt. Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 4 werden nach Maßgabe des § 48 gewählt.
(3) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 5 und 6 werden auf Vorschlag der Verbände vom Abgeordnetenhaus für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht hauptberuflich im Hochschulbereich tätig sein und nicht dem Abgeordnetenhaus angehören.
(4) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 7 werden vom Abgeordnetenhaus für zwei Jahre gewählt; hierzu kann der Akademische Senat Vorschläge machen. Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung.
(5) Die dem Kuratorium angehörenden Mitglieder des Senats können sich durch Staatssekretäre oder Staatssekretärinnen vertreten lassen, die übrigen Mitglieder durch gleichzeitig zu wählende Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Ist sowohl ein Mitglied des Senats als auch ein Staatssekretär oder eine Staatssekretärin verhindert, so kann es bzw. er oder sie sein bzw. ihr Stimmrecht auf ein anderes dem Kuratorium angehörendes Mitglied des Senats übertragen. Einem Mitglied des Senats darf nicht mehr als eine Stimme übertragen werden.
(6) Mitglieder des Konzils oder des Akademischen Senats dürfen dem Kuratorium nicht angehören.