§ 52 BerlHG - Leitung der Hochschule

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Die Universitäten, die Beuth-Hochschule für Technik Berlin und die Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin werden durch Präsidenten oder Präsidentinnen geleitet, die übrigen Fachhochschulen durch Rektoren oder Rektorinnen.

(2) Zum Präsidenten oder zur Präsidentin kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Der Rektor oder die Rektorin ist aus dem Kreis der der Fachhochschule angehörenden hauptberuflich tätigen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen zu wählen.

(3) Die Amtszeit des Leiters oder der Leiterin der Hochschule beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Grundordnung kann vorsehen, dass mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des für die Wahl zuständigen Gremiums nach Anhörung des Kuratoriums eine Abwahl erfolgen kann.