§ 52 BerlHG - Leitung der Hochschule
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die Universitäten, die Technische Fachhochschule und die Fachhochschule für Technik und Wirtschaft werden durch Präsidenten oder Präsidentinnen geleitet, die übrigen Fachhochschulen durch Rektoren oder Rektorinnen.
(2) Zum Präsidenten oder zur Präsidentin kann gewählt werden, wer eine abgeschlossen Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Der Rektor oder die Rektorin ist aus dem Kreis der der Fachhochschule angehörenden hauptberuflich tätigen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen zu wählen.
(3) Die Amtszeit des Leiters oder der Leiterin der Hochschule beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist ausgeschlossen.