Versionsverlauf


§ 122 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

1Das Arbeitslosengeld wird in der Regel nach Ablauf des Zahlungszeitraumes gezahlt. 2Die Bundesanstalt stellt durch Anordnung Grundsätze für die Festsetzung der Zahlungszeiträume auf.