§ 21 LWaldG - Sachkundige Bewirtschaftung des Waldes
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 790
(1) Der Waldbesitzer hat seinen Wald nach anerkannten forstlichen Grundsätzen zu bewirtschaften.
(2) Zur Sicherung der sachkundigen Bewirtschaftung obliegen im Staatswald und im Körperschaftswald Leitung und Durchführung des Betriebs in der Regel Beamten des Forstdienstes. Zum leitenden Fachbeamten bei der unteren Forstbehörde, zur Wahrnehmung von Aufgaben der forsttechnischen Betriebsleitung und zum Sachverständigen für die Aufstellung der forstlichen Rahmenpläne und der periodischen Betriebspläne kann nur bestellt werden, wer die für den höheren Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist. Zum Leiter eines Forstreviers soll in der Regel nur bestellt werden, wer die für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist. Zum Leiter eines Forstreviers von geringer Größe oder mit einfachen forstlichen Verhältnissen kann auch bestellt werden, wer die für den mittleren Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist.
(3) Privatwaldbesitzer ohne forstliche Fachkräfte werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Land bei der Bewirtschaftung ihres Waldes beraten und betreut.