Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 15 LWaldG - Beschränkung von Kahlhieben

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
790

(1) Als Kahlhiebe gelten

  1. 1.
    flächenhafte Nutzungen,
  2. 2.
    Einzelstammentnahmen, welche den Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40 vom Hundert des standörtlich möglichen maximalen Vorrats herabsetzen.

(2) Durch einen Kahlhieb dürfen

  1. 1.
    der Boden und die Bodenfruchtbarkeit nicht geschädigt,
  2. 2.
    der Wasserhaushalt weder erheblich noch dauernd beeinträchtigt oder
  3. 3.
    sonstige Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden.

(3) Kahlhiebe mit einer Fläche von mehr als einem Hektar bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen sind anzurechnen. Die Genehmigung erlischt nach drei Jahren. § 27 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

  1. 1.
    der Waldbesitzer seiner Verpflichtung zur Wiederaufforstung wiederholt nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist oder
  2. 2.
    Beeinträchtigungen und Gefährdungen im Sinne von Absatz 2 nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.

(5) Durch Bedingungen und Auflagen kann insbesondere bestimmt werden, dass

  1. 1.
    die vorgesehene Nutzung zeitlich gestaffelt erfolgt oder
  2. 2.
    ein bestimmtes forsttechnisches Vorgehen eingehalten wird.

(6) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Forstbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages keinen Bescheid erteilt.

(7) Ein Kahlhieb nach Absatz 3 bedarf keiner Genehmigung,

  1. 1.
    wenn er in einem von der Forstbehörde geprüften Betriebsplan vorgesehen ist,
  2. 2.
    auf Flächen, deren Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt oder sonst zulässig ist,
  3. 3.
    auf Flächen, die für die Anlage eines Waldweges, einer sonstigen forstbetrieblichen Einrichtung, einer Leitungsschneise oder zur Herstellung der räumlichen Ordnung im Wald erforderlich sind,
  4. 4.
    in Beständen mit gesicherter Naturverjüngung,
  5. 5.
    in Beständen, in denen andere Baumarten vorgebaut oder nachgebaut werden sollen und
  6. 6.
    in geschädigten Beständen, in denen die Nutzung wirtschaftlich geboten oder aus Gründen des Waldschutzes erforderlich ist.

(8) Sonstige Vorschriften über die Beschränkung von Nutzungen bleiben unberührt.