Versionsverlauf

§ 21 LWaldG - Sachkundige Bewirtschaftung des Waldes

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
790 42

(1) Der Waldbesitzer hat seinen Wald nach anerkannten forstlichen Grundsätzen zu bewirtschaften.

(2) Zur Sicherung der sachkundigen Bewirtschaftung obliegen im Staatswald und im Körperschaftswald Leitung und Durchführung des Betriebs in der Regel Beamten des Forstdienstes. Zum Leiter eines Forstamts und zum Sachverständigen für die Aufstellung der forstlichen Rahmenpläne und der periodischen Betriebspläne kann nur bestellt werden, wer die für den höheren Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist. Zum Leiter eines Forstreviers soll in der Regel nur bestellt werden, wer die für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist. Zum Leiter eines Forstreviers von geringer Größe oder mit einfachen forstlichen Verhältnissen kann auch bestellt werden, wer die für den mittleren Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist.

(3) Privatwaldbesitzer ohne forstliche Fachkräfte werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Land bei der Bewirtschaftung ihres Waldes beraten und betreut.