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§ 27 LWaldG - Nachbarpflichten; Nachbarschutz

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
790

(1) Der Waldbesitzer hat bei der Bewirtschaftung seines Waldes auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft ohne unbillige Härten möglich ist. In der Nähe der Grenzen haben die Waldbesitzer ihre forstbetrieblichen Maßnahmen aufeinander abzustimmen und die räumliche Ordnung zu sichern.

(2) Will ein Waldbesitzer auf einer Waldfläche, die an einen fremden Waldbestand angrenzt, einen Kahlhieb vornehmen, so hat er dies der Forstbehörde spätestens zwei Monate vorher anzuzeigen. Die Forstbehörde hat auf eine Abstimmung der Maßnahme mit der Bewirtschaftung der benachbarten Waldflächen hinzuwirken. Sind erhebliche Schäden zu befürchten, so kann die Forstbehörde die geplante Nutzung ganz oder teilweise untersagen.