§ 6 VKOPfändung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- VKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2011-2-1
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben
- a)für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, und von Postspareinlagen,
- b)für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen,
und von anderen Vermögensrechten.
(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der beizutreibenden Beträge. Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung eines Arrestes bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der als Anlage beigefügten Tabelle. In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a) wird die volle Gebühr, in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b) werden zwei Drittel der Gebühr, aufgerundet auf volle Deutsche Mark, erhoben.
(4) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn
- a)ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil der Pflichtige nicht ermittelt oder der Zutritt zur Wohnung verweigert worden ist oder pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden worden sind,
- b)die Pfändung wegen § 42 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes oder §§ 812, 851b der Zivilprozessordnung unterblieben ist.
(5) Wird die Pfändung abgewendet, so wird erhoben
- a)
sofern der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle erschienen ist,
- 1.
die volle Gebühr, wenn an ihn gezahlt oder nach diesem Zeitpunkt auf andere Weise Zahlung geleistet wird,
- 2.
die halbe Gebühr, wenn der Pflichtige nachweist, dass die Pfändung nach Erteilung des Pfändungsauftrages auf andere Weise abgewendet worden ist,
- b)
sofern der Vollziehungsbeamte noch nicht an Ort und Stelle erschienen ist,
- 1.
die halbe Gebühr,
- 2.
keine Gebühr, wenn die Pfändung ohne ein Tätigwerden des Vollziehungsbeamten abgewendet worden ist.
Die Gebühr soll nicht erhoben werden, wenn der insgesamt noch beizutreibende Betrag geringer als zwanzig Deutsche Mark ist.
(6) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe a) fallen, oder andere Vermögensrechte gepfändet, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.