§ 6 VKO - Pfändung
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckungskostenordnung (VKO)
- Amtliche Abkürzung
- VKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2011-2-1
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung
- a)von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, von Postspareinlagen,
- b)von anderen Forderungen und von anderen Vermögensrechten.
(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der beizutreibenden Beträge. Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung eines Arrestes bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der als Anlage beigefügten Tabelle. In den Fällen des Absatzes 1 wird die volle Gebühr erhoben.
(4) Die volle Gebühr wird auch erhoben, wenn
- a)ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil der Pflichtige nicht ermittelt oder der Zutritt zur Wohnung verweigert worden ist oder pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden worden sind,
- b)die Pfändung wegen § 42 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes oder §§ 812, 851b der Zivilprozessordnung unterblieben ist,
- c)der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle erschienen ist und an ihn gezahlt oder nach diesem Zeitpunkt auf andere Weise Zahlung geleistet wird.
(5) Wird die Pfändung abgewendet, so wird erhoben
- a)die halbe Gebühr, wenn der Vollziehungsbeamte noch nicht an Ort und Stelle erschienen ist oder er zwar an Ort und Stelle erschienen ist, der Pflichtige aber nachweist, dass die Pfändung nach Erteilung des Pfändungsauftrages auf andere Weise abgewendet worden ist,
- b)keine Gebühr, wenn die Pfändung ohne ein Tätigwerden des Vollziehungsbeamten abgewendet worden ist.
Die Gebühr soll nicht erhoben werden, wenn der insgesamt noch beizutreibende Betrag geringer als 10 Euro ist.
(6) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen oder andere Vermögensrechte gepfändet, die unter Absatz 1 Buchstabe b) fallen, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.