§ 17 VKO - Zinsen
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckungskostenordnung (VKO)
- Amtliche Abkürzung
- VKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2011-2-1
Werden die fälligen Kosten einer Ersatzvornahme (§§ 1 und 13) innerhalb einer gesetzten Frist nicht erfüllt, so sind sie mit fünf Prozentpunkten über dem bei Eintritt des Verzuges geltenden Basiszinssatz nach § 247 Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Von der Erhebung geringfügiger Zinsbeträge kann abgesehen werden.