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§ 17 VKO - Zinsen

Bibliographie

Titel
Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Amtliche Abkürzung
VKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2011-2-1

Werden die fälligen Kosten einer Ersatzvornahme (§§ 1 und 13) innerhalb einer gesetzten Frist nicht erfüllt, so sind sie mit fünf Prozentpunkten über dem bei Eintritt des Verzuges geltenden Basiszinssatz nach § 247 Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Von der Erhebung geringfügiger Zinsbeträge kann abgesehen werden.