§ 15 FPackV - Allgemeine Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
- Amtliche Abkürzung
- FPackV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7141-8-3
(1) Die Anforderungen an Fertigpackungen mit vorverpackten und nicht vorverpackten Lebensmitteln und an andere Verkaufseinheiten mit vorverpackten und nicht vorverpackten Lebensmitteln,
- 1.
die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, oder
- 2.
die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind,
richten sich nach Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 1 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 20, 21, 22 und 39 Absatz 2 und 3 sind im Einklang mit Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorrangig anzuwenden.