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  • ab 01.12.2020 (aktuelle Fassung)

Anlage 7 FPackV - Anforderungen an Messgeräte

Bibliographie

Titel
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
Amtliche Abkürzung
FPackV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7141-8-3

(zu § 34 Absatz 5 Satz 1, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 44 Absatz 2)

  1. 1.

    Allgemein

    1. a)

      Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Messgeräte im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 2 geeignet, wenn sie konformitätsbewertet oder geeicht sind.

    2. b)

      Sofern Messgeräte zur Bestimmung der Masse oder des Volumens verwendet werden, darf die Verkehrsfehlergrenze der verwendeten Messgeräte bei der Messung oder der Kontrolle der Füllmenge einer Fertigpackung, der Füllmenge einer Verkaufseinheit ohne Umhüllung oder des Gewichts einer Backware ohne Vorverpackung höchstens ein Fünftel der Werte in der Tabelle in § 9 Absatz 3, sowie der Werte in § 30 Absatz 4 oder § 34 Absatz 3 betragen.

      1. aa)

        Werden nichtselbsttätige Waagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse III oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:

        _____________________________________________________________________________________________________
        Nennfüllmenge QN der Fertigpackung
        in [g] oder [ml]
        größter zulässiger Eichwert
        in [g]
        _____________________________________________________________________________________________________
        von5bis weniger als100,1
        von10bis weniger als250,2
        von25bis weniger als1500,5
        von150bis weniger als3501,0
        von350bis weniger als1 7502,0
        von1 750bis weniger als3 5005,0
        von3 500bis weniger als7 00010,0
        von7 000bis weniger als25 00020,0
        von25 000bis weniger als50 00050,0
        von50 000bis weniger als100 000100,0
        von100 000bis weniger als600 000200,0
        von600 000bis1 500 000500,0
        _____________________________________________________________________________________________________
      2. bb)

        Werden selbsttätige Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse XIII (1) oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:

        _____________________________________________________________________________________________________
        Nennfüllmenge QN der Fertigpackung
        in [g] oder [ml]
        größter zulässiger Eichwert
        in [g]
        _____________________________________________________________________________________________________
        von5bis weniger als200,1
        von20bis weniger als500,2
        von50bis weniger als1750,5
        von175bis weniger als5001,0
        von500bis weniger als5 0002,0
        von5 000bis weniger als10 0005,0
        von10 000bis weniger als15 00010,0
        von15 000bis weniger als50 00020,0
        von50 000bis100 00050,0
        _____________________________________________________________________________________________________
  2. 2.

    Ausnahmen

    Werden Backwaren ohne Vorverpackung oder für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel überwiegend von Hand hergestellt, sind geeichte Handelswaagen zum Messen oder Kontrollieren geeignet.

  3. 3.

    Zusatzeinrichtungen an Messgeräten nach Nummer 1 Buchstabe a und b, welche bei der Herstellung von Fertigpackungen zur Messung und Kontrolle verwendet werden und zur Registrierung und Auswertung von Messwerten dienen, sind von der Anwendung des Mess- und Eichgesetzes ausgenommen.