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§ 23 AbgG - Hinterbliebenenversorgung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Der überlebende Ehegatte eines verstorbenen Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten, der die Mitgliedsdauer nach § 17 erfüllt hatte, erhält 60 vom Hundert der nach § 18 berechneten Altersentschädigung, auch wenn der Abgeordnete oder ehemalige Abgeordnete im Zeitpunkt seines Todes die Altersvoraussetzungen nach § 17 noch nicht erfüllt hatte.

(2) Der überlebende Ehegatte eines verstorbenen Abgeordneten, der die Voraussetzungen des § 17 nicht erfüllt hatte, erhält 60 vom Hundert der Mindestaltersentschädigung nach § 18.

(3) Der überlebende Ehegatte eines verstorbenen Abgeordneten, der einen Anspruch oder eine Anwartschaft nach § 19 erworben hatte, erhält 60 vom Hundert der danach errechneten Altersentschädigung. Im Falle eines Anspruchs nach § 20 findet Satz 1 entsprechende Anwendung.

(4) Die leiblichen und die angenommenen Kinder eines verstorbenen Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise 20 und für die Halbwaise 13 vom Hundert der nach den Absätzen 1 bis 3 zu Grunde zu legenden Altersentschädigung.