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§ 42 ThürBhV - Künstliche Befruchtung

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV)
Amtliche Abkürzung
ThürBhV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2-22

(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel sind nur dann zu 50 v. H. beihilfefähig, wenn aufgrund eines Behandlungsplans

  1. 1.

    die Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,

  2. 2.

    eine hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt werden wird,

  3. 3.

    die Personen, die diese Maßnahme in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind und

  4. 4.

    ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden.

Beihilfefähig sind Aufwendungen für Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Frauen, die das 40. Lebensjahr und Männer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 sind Aufwendungen mit den folgenden Maßgaben beihilfefähig:

  1. 1.

    intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spontanzyklus, gegebenenfalls nach Auslösung der Ovulation durch HCG-Gabe, gegebenenfalls nach Stimulation mit Antiöstrogenen, bis zu acht Versuchen, bei somatischen Ursachen (beispielsweise Impotentia coeundi, retrograde Ejakulation, Hypospadie, Zervikalkanastenose, Dyspareunie), gestörte Spermatozoen-Mukus-Interaktion, Subfertilität des Mannes, immunologisch bedingte Sterilität,

  2. 2.

    intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hormoneller Stimulation mit Gonadotropinen, bis zu drei Versuchen, bei Subfertilität des Mannes oder immunologisch bedingter Sterilität,

  3. 3.

    In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryo-Transfer (ET), gegebenenfalls als Zygoten-Transfer oder als intratubarer Embryo-Transfer (EIFT = Embryo-Intrafallopian-Transfer), bis zu drei Versuchen, wobei der dritte Versuch nur beihilfefähig ist, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat, bei Zustand nach Tubenamputation, anders (auch mikrochirurgisch) nicht behandelbarem Tubenverschluss, anders nicht behandelbarem Funktionsverlust (auch bei Endometriose), idiopathischer (unerklärbarer) Sterilität, sofern, einschließlich einer psychologischen Exploration, alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung ausgeschöpft sind, Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind oder bei immunologisch bedingter Sterilität, sofern Behandlungsversuche nach Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind,

  4. 4.

    intratubarer Gameten-Transfer (GIFT), bis zu zwei Versuchen, bei anders nicht behandelbarem tubarem Funktionsverlust (auch bei Endometriose), idiopatischer (unerklärbarer) Sterilität, sofern, einschließlich einer psychologischen Exploration, alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung ausgeschöpft sind, oder bei Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind,

  5. 5.

    intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI), bis zu drei Versuchen, wobei der dritte Versuch nur beihilfefähig ist, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat, bei männlicher Fertilitätsstörung, nachgewiesen durch zwei aktuelle Spermiogramme im Abstand von mindestens zwölf Wochen, welche unabhängig von der Gewinnung des Spermas die Grenzwerte gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, nach genau einer Form der Aufbereitung (nativ oder swim-up-Test), unterschreiten.

Die Zuordnung der Kosten zu den jeweiligen Ehepartnern erfolgt entsprechend Nummer 3 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung in der Fassung vom 14. August 1990 (Bundesarbeitsblatt Nr. 12 vom 30. November 1990} in der jeweils geltenden Fassung.