§ 43 WTG DVO - Anzeigepflichten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO)
- Amtliche Abkürzung
- WTG DVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 820
(1) Bei Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege muss die Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes folgende Angaben enthalten:
- 1.
den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
- 2.
die Namen und die Anschriften der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sowie der Einrichtung und
- 3.
die Nutzungsart, die allgemeine Leistungsbeschreibung und die Konzeption
der Einrichtung.
Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(2) Für Kurzzeiteinrichtungen und Hospize gelten die Bestimmungen des § 23 entsprechend.