Versionsverlauf


  • ab 11.11.2014 (aktuelle Fassung)

§ 24 WTG DVO - Dokumentationspflichten

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO)
Amtliche Abkürzung
WTG DVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
820

Aus der Dokumentation nach § 10 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes muss ersichtlich werden:

  1. 1.

    die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,

  2. 2.

    der Name und der Vorname der Beschäftigten, deren Ausbildung und ausgeübte Tätigkeit sowie die anhand der Dienstpläne jeweils für den Vormonat und den laufenden Monat ermittelbare und die für den kommenden Monat geplante Arbeitszeit aller Beschäftigten,

  3. 3.

    der Name und der Vorname der Nutzerinnen und Nutzer sowie der quartalsweise ermittelbare differenzierte Betreuungs- und Pflegebedarf aller Nutzerinnen und Nutzer,

  4. 4.

    die Umsetzung der individuellen Pflegeplanungen und der Förder- und Hilfepläne für die Nutzerinnen und Nutzer,

  5. 5.

    die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Nutzerinnen und Nutzern sowie die Angabe der oder des für die Anordnung und die Dauer der Maßnahme verantwortlichen Beschäftigten,

  6. 6.

    der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,

  7. 7.

    die Vollmachten der Nutzerinnen und Nutzer und die Abrechnung der für sie verwalteten Gelder oder Wertsachen,

  8. 8.

    bestehende Vereinbarungen mit Haus-, Fach- und Zahnärzten,

  9. 9.

    bestehende Kooperationen mit den besonderen Angeboten der ambulanten Palliativversorgung,

  10. 10.

    die Konzepte zur Sicherung der Betreuungsqualität und der Teilhabe und zur Gewaltprävention.