§ 22 WTG DVO - Bestellung einer Vertrauensperson
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO)
- Amtliche Abkürzung
- WTG DVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 820
(1) Bestellt die zuständige Behörde eine Vertrauensperson, so beträgt die regelmäßige Amtszeit der Vertrauensperson zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Zur Vertrauensperson kann nur eine Person bestellt werden, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten zur Ausübung dieses Amts geeignet ist. Sie muss von der zuständigen Behörde und von der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter, von denen, die den Aufenthalt in der Einrichtung bezahlen und von denen, die die Interessen der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters vertreten, unabhängig sein. Ausgeschlossen als Vertrauensperson ist auch, wer als Angehörige oder Angehöriger den Aufenthalt einer Nutzerin oder eines Nutzers bezahlt. Die Vertrauensperson muss mit der Bestellung einverstanden sein.
(3) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
- 1.
die Vertrauensperson die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,
- 2.
die Vertrauensperson gegen ihre Amtspflichten verstößt,
- 3.
sie ihr Amt niederlegt,
- 4.
ein Beirat oder ein Vertretungsgremium gebildet worden ist,
- 5.
eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Vertrauensperson und den Nutzerinnen und Nutzern nicht mehr möglich ist.
(4) § 21 Absatz 1 Sätze 4 und 5 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Vertrauensperson hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Beirat. Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter hat der Vertrauensperson zur Ausübung ihres Amtes Zutritt zur Einrichtung zu gewähren und ihr zu ermöglichen, sich mit den Nutzerinnen und Nutzern in Verbindung zu setzen.