WTG DVO,NW - Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes
(Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO)
Amtliche Abkürzung
WTG DVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
820

Vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686)

Geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235)

Auf Grund des § 45 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 4 bis 7 und Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes (Artikel 2 des Gesetzes zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625)) verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Benehmen mit dem Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtags sowie - hinsichtlich des § 45 Absatz 1 Nummer 7 des Wohn- und Teilhabegesetzes - im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr:

Inhaltsübersicht(1)§§
Teil 1
Allgemeiner Teil
Kapitel 1
Personelle Anforderungen an alle Wohn- und Betreuungsangebote
Fachkräfte1
Persönliche Ausschlussgründe2
Fort- und Weiterbildung3
Kapitel 2
Qualitätssicherung
Veröffentlichung der wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen4
Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung5
Teil 2
Besonderer Teil
Kapitel 1
Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
Abschnitt 1
Anforderungen an die Wohnqualität
Allgemeine Anforderungen6
Individualbereich7
Gemeinschaftsbereiche8
Abschnitt 2
(weggefallen)
(weggefallen)9
Abschnitt 3
Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer
Aufgaben des Nutzerinnen- und Nutzerbeirates10
Mitbestimmung des Beirates11
Mitwirkung des Beirates12
Grundsätze der Zusammenarbeit13
Anzahl der Mitglieder14
Wahlgrundsätze15
Wahlverfahren16
Amtszeit des Beirates17
Ende der Mitgliedschaft, Nachrücken von Ersatzmitgliedern18
Verfahrensregelungen zur Beiratsarbeit19
Bildung und Amtszeit des Beratungsgremiums20
Vertretungsgremium21
Bestellung einer Vertrauensperson22
Abschnitt 4
Anzeige- und Dokumentationspflichten
Anzeigepflichten23
Dokumentationspflichten24
Kapitel 2
Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften
Abschnitt 1
Anforderungen an die Wohnqualität
Allgemeine Anforderungen25
Individualbereich26
Gemeinschaftsbereiche27
Abschnitt 2
Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer
Aufgaben der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung28
Mitbestimmung der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung29
Mitwirkung der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung30
Grundsätze der Zusammenarbeit31
Verfahrensregelungen zur Arbeit der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung32
Abschnitt 3
Anzeige- und Dokumentationspflichten
Anzeigepflichten33
Dokumentationspflichten34
Kapitel 3
Servicewohnen
Anzeigepflichten35
Kapitel 4
Ambulante Dienste
Anzeigepflichten36
Dokumentationspflichten37
Kapitel 5
Gasteinrichtungen
Abschnitt 1
Anforderungen an die Wohnqualität
Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege38
Hospize39
Einrichtungen der Kurzzeitbetreuung40
Abschnitt 2
Personelle Anforderungen
Besondere Fachkraft41
Abschnitt 3
Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer
Vertrauenspersonen42
Abschnitt 4
Anzeige- und Dokumentationspflichten
Anzeigepflichten43
Dokumentationspflichten44
Teil 3
Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten45
Übergangsvorschrift46
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Ersetzung von Bundesrecht47
Anlagen
Anlage 1

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 5, Teil 1 - Allgemeiner Teil

§§ 1 - 3, Kapitel 1 - Personelle Anforderungen an alle Wohn- und Betreuungsangebote

§ 1 WTG DVO - Fachkräfte

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO)
Amtliche Abkürzung
WTG DVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
820

(1) Als Fachkraft in der Pflege und in der sozialen Betreuung nach § 3 Absatz 5 des Wohn- und Teilhabegesetzes ist anerkannt, wer gemäß § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist über einen der folgenden Berufsabschlüsse verfügt:

  1. 1.

    Altenpflegerin oder Altenpfleger,

  2. 2.

    Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder Gesundheits- oder Krankenpfleger,

  3. 3.

    Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger,

  4. 4.

    in der Eingliederungshilfe auch Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger.

(2) Fachkraft für soziale Betreuung ist auch, wer

  1. 1.

    über ein staatlich anerkanntes, abgeschlossenes Studium in Sozialer Arbeit, Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Erziehungswissenschaften, Psychologie oder Gesundheits-, Pflege- oder Sozialmanagement,

  2. 2.

    über einen staatlich anerkannten Berufsabschluss als Erzieherin oder Erzieher, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin oder Heilpädagoge, Ergo-, Physio- oder Sprachtherapeutin oder -therapeut,

  3. 3.

    über eine gleichwertige staatlich anerkannte Berufsqualifikation verfügt und nach dem Konzept der Einrichtung ausschließlich entsprechend ihrer oder seiner Berufsqualifikation tatsächlich in der sozialen Betreuung eingesetzt ist.

(3) Fachkräfte, die die Aufgaben nach § 4 Absatz 11 des Wohn- und Teilhabegesetzes für die Pflege beatmungspflichtiger Personen wahrnehmen, sollen über eine Fachweiterbildung Anästhesie oder Intensivpflege verfügen oder mindestens geeignete Fortbildungen über die besonderen fachlichen Anforderungen der Pflege beatmungspflichtiger Patientinnen und Patienten besucht haben.

§ 2 WTG DVO - Persönliche Ausschlussgründe

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Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO)
Amtliche Abkürzung
WTG DVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
820

(1) Bei Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung, verantwortlicher Fachkraft und Beschäftigten im Sinne des § 3 Absatz 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich ungeeignet sind. Ungeeignet ist insbesondere,

  1. 1.

    wer wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit oder wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls, wegen einer gemeingefährlichen Straftat, wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes,

  2. 2.

    wer als Einrichtungsleitung wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Unterschlagung, Betrugs, Hehlerei oder einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist.

(2) Eine Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung oder eine verantwortliche Fachkraft ist auch dann ungeeignet, wenn gegen sie wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 42 des Wohn- und Teilhabegesetzes mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheides vergangen sind.

(3) Die Feststellung der persönlichen Eignung der Beschäftigten liegt in der Verantwortung der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter. Um ihr gerecht zu werden, müssen sie sich bei der Einstellung ein amtliches Führungszeugnis vorlegen lassen. Während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist für Einrichtungsleitungen und Leitungskräfte gemäß § 4 Absatz 9 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist, in regelmäßigen Abständen die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses verpflichtend zu fordern. Für andere Beschäftigte sind andere begründete Verfahrensweisen zur Sicherstellung der Beschäftigteneignung möglich und der Behörde auf Verlangen darzulegen.