§ 46 HessHG - Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
(1) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten durch den Senat für mindestens drei Jahre gewählt; die Amtszeit hauptberuflicher Vizepräsidenten beträgt sechs Jahre. Für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten gilt § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, 4 und 7 entsprechend. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Steht eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis, wird dieses auf Antrag um die Dauer der Amtszeit verlängert.