§ 122 HmbHG - Vertretung der Dozentinnen und Dozenten in der Universität
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Universität kann durch Satzung bestimmen, dass nicht habilitierte Dozentinnen und Dozenten im Sinne des § 7 Nummer 1 Buchstabe b des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 24. April 1973 (HmbGVBl. S. 127, 284) in der bis zum 1. Januar 1979 geltenden Fassung eine weitere Gruppe im Sinne des § 10 Absatz 1 bilden, deren Sitze auf die Sitze des akademischen Personals angerechnet werden.
(2) Die Satzung trifft alle näheren Bestimmungen, insbesondere für welche Gremien Absatz 1 Anwendung finden soll, wie viele Sitze die Gruppe erhält, und bis wann die Regelung gelten soll. Bis zum In-Kraft-Treten der Satzung bleibt die Gruppenzuordnung dieser Personen unverändert.