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  • ab 28.07.2001 (aktuelle Fassung)

§ 122 HmbHG - Vertretung der Dozentinnen und Dozenten in der Universität

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Universität kann durch Satzung bestimmen, dass nicht habilitierte Dozentinnen und Dozenten im Sinne des § 7 Nummer 1 Buchstabe b des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 24. April 1973 (HmbGVBl. S. 127, 284) in der bis zum 1. Januar 1979 geltenden Fassung eine weitere Gruppe im Sinne des § 10 Absatz 1 bilden, deren Sitze auf die Sitze des akademischen Personals angerechnet werden.

(2) Die Satzung trifft alle näheren Bestimmungen, insbesondere für welche Gremien Absatz 1 Anwendung finden soll, wie viele Sitze die Gruppe erhält, und bis wann die Regelung gelten soll. Bis zum In-Kraft-Treten der Satzung bleibt die Gruppenzuordnung dieser Personen unverändert.