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§ 124 HmbHG - Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen, Vizepräsidenten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Hochschulen erhalten mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Rechtsstellung nach diesem Gesetz. Endet ihre Amtszeit vor der Bestimmung von Nachfolgerinnen oder Nachfolgern nach diesem Gesetz, führen sie ihre Ämter bis zum Amtsantritt der Nachfolgerinnen oder Nachfolger fort.

(2) Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sind innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Grundordnungsregelungen nach § 129 Absatz 2 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neu zu wählen. Mit ihrem Amtsantritt enden noch laufende Amtsperioden vorhandener Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten.