§ 123a HmbHG - Übergangsregelung zur Berufung nebenberuflicher Professorinnen und Professoren auf ordentliche Professuren
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
Eine nebenberufliche Professorin oder ein nebenberuflicher Professor nach § 32, die oder der vor dem 1. Januar 2014 eingestellt worden ist, kann außer in den Fällen von § 14 Absatz 6 Nummer 6 auch dann ohne Ausschreibung und ohne Aufstellung eines Berufungsvorschlages auf eine Professur berufen werden, wenn
- 1.
sie oder er seit mindestens fünf Jahren als nebenberufliche Professorin oder nebenberuflicher Professor tätig ist,
- 2.
ihre oder seine Leistungen von einem unabhängigen Ausschuss unter Heranziehung externer Gutachterinnen oder Gutachter positiv bewertet worden ist und
- 3.
die Berufung im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Konzeptes erfolgt.
Das Verfahren nach Satz 1 Nummer 2 regelt die Hochschule durch Satzung.