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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 31 GO LT - Berichtsanträge

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Anträge, mit denen die Landesregierung aufgefordert wird, in einem oder mehreren Ausschüssen einen Bericht abzugeben, werden als Berichtsanträge bezeichnet. Die Präsidentin oder der Präsident überweist den Berichtsantrag an die zuständigen Ausschüsse.

(2) Berichtsanträge dienen auch dazu, vertrauliche Gegenstände zu behandeln.

(3) Soweit die Landesregierung einen schriftlichen Bericht vorab erstellt, wird dieser nicht als Landtagsdrucksache verteilt.

(4) Mit der Entgegennahme des Berichts in den Ausschüssen, der innerhalb einer Frist von zwei Monaten erfolgen soll, gilt der Antrag als erledigt. Eine Berichterstattung an das Plenum findet in der Regel nicht statt.