§ 4 FlAG - Gemeinschaftsunterkünfte
Bibliographie
- Titel
- Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlAG)
- Amtliche Abkürzung
- FlAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 240-3
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, für die regelmäßige Aufnahme der in § 1 Abs. 1 Buchstabe a genannten ausländischen Flüchtlinge ausreichende Gemeinschaftsunterkünfte vorzuhalten. Für die Aufnahme anderer ausländischer Flüchtlinge sollen sie Gemeinschaftsunterkünfte einrichten, soweit dies für deren Unterbringung erforderlich ist. Der Innenminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an die Art, Größe und Ausstattung der Unterkünfte festzulegen.
(2) Träger der Gemeinschaftsunterkünfte sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Für den Betrieb der Gemeinschaftsunterkünfte können sie sich Dritter bedienen. Das Benutzungsverhältnis in den Gemeinschaftsunterkünften ist öffentlich -rechtlich. Die Landkreise und die kreisfreien Städte können die Benutzung der Gemeinschaftsunterkünfte und die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Maßnahmen durch Satzung regeln.
(3) Soweit die nach § 2 Abs. 3 auf kreisangehörige Gemeinden verteilten ausländischen Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, gilt Absatz 2 sinngemäß für die Gemeinden.