§ 63 GO LT 2010 - Schließung der Sitzung bei Beschlussunfähigkeit (1)
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2010,BB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)
Kann die Beschlussfähigkeit in angemessener Zeit nicht wiederhergestellt werden, hat der Präsident die Sitzung zu schließen sowie Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden. Die Abstimmung wird in der nächsten Sitzung durchgeführt. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.