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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 35 SächsAPO-Justiz-JVD - Prüfungsniederschrift

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Amtliche Abkürzung
SächsAPO-Justiz-JVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-9/2

In den Niederschriften über den Verlauf und die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind festzuhalten:

  1. 1.

    Ort, Tag und Dauer der Prüfungen,

  2. 2.

    die Namen der Prüfungsteilnehmenden,

  3. 3.

    die Namen der Erst- und Zweitprüfenden sowie der Prüfenden, die an der mündlichen Prüfung mitgewirkt haben,

  4. 4.

    die Ausbildungsnote,

  5. 5.

    die in der schriftlichen Prüfung erreichten Einzelnoten und die Gesamtnote,

  6. 6.

    die in der mündlichen Prüfung erreichten Einzelnoten und die Durchschnittsnote,

  7. 7.

    die Prüfungsgesamtnote,

  8. 8.

    die Entscheidungen der Prüfungsorgane,

  9. 9.

    Unregelmäßigkeiten in der schriftlichen und mündlichen Prüfung.