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§ 29 LbVO - Fortbildungsqualifizierung

Bibliographie

Titel
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Amtliche Abkürzung
LbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-5

(1) Beamtinnen und Beamte können zur Fortbildungsqualifizierung für das dem nächsthöheren Einstiegsamt folgende Beförderungsamt derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie sich entsprechend bewährt haben. § 28 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Qualifizierungsmaßnahmen haben unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung an die typischerweise vorhandene förderliche Berufserfahrung anzuknüpfen, die in der Laufbahn ab dem jeweiligen Einstiegsamt erworben worden ist. Sie bereiten zeitlich und inhaltlich gezielt auf die steigenden Anforderungen ab dem nächsthöheren Einstiegsamt der jeweiligen Fachrichtung vor und können sich über mehrere Ämter erstrecken. Die Ausgestaltung der Systeme der Fortbildungsqualifizierung erfolgt durch die oberste Dienstbehörde, die dabei im angemessenen Umfang die teilweise Anrechnung von Fortbildungen nach § 4 als Maßnahmen der Fortbildungsqualifizierung vorsehen kann.

(3) Nach Beendigung der Maßnahmen sind der erfolgreiche Abschluss der Fortbildungsqualifizierung und das auf dieser Grundlage erreichbare Beförderungsamt festzustellen.