Anlage 2 LbVO
Bibliographie
- Titel
- Laufbahnverordnung (LbVO)
- Amtliche Abkürzung
- LbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
(zu § 16)
Besondere Einstellungsvoraussetzungen
Einstiegsamt 2
Fachrichtung 5: Gesundheitsaufsichtsdienst
Befähigungsnachweis als Desinfektorin oder Desinfektor und Abschlussprüfung für Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufseher an einer Akademie für das öffentliche Gesundheitswesen sowie hauptberufliche Tätigkeit als Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher von mindestens sechs Monaten.
Fachrichtung 5: Lebensmittelüberwachungsdienst
Hauptberufliche Tätigkeit als Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur von mindestens sechs Monaten.
Einstiegsamt 3
Fachrichtung 1: Stenografischer Dienst
Kurzschriftprüfung und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren, davon mindestens ein Jahr nach der Kurzschriftprüfung.
Fachrichtung 5: Sozialdienst
Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter oder als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren.
Einstiegsamt 4
Fachrichtung 1: Stenografischer Dienst
Kurzschriftprüfung und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren, davon mindestens ein Jahr nach der Kurzschriftprüfung.
Fachrichtung 2: Dienst in der Denkmalpflege, Dienst in Museen
Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit entfällt für Bewerberinnen und Bewerber in der Denkmalpflege oder in Museen, die die Zugangsvoraussetzungen für das vierte Einstiegsamt der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik oder für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen erfüllen.
Fachrichtung 5: Ärztlicher Dienst
Hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr.
Fachrichtung 5: Lebensmittelchemischer Dienst
Befähigungsnachweis als Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren, bei einem mit einer Prüfung abgeschlossenen förderlichen Zusatzstudium von mindestens einem Jahr.
Fachrichtung 5: Pharmazeutischer Dienst
Hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren, bei einem mit einer Prüfung abgeschlossenen Zusatzstudium der Fachrichtung Lebensmittelchemie von mindestens einem Jahr.
Fachrichtung 5: Theologischer Dienst
Zweites theologisches Examen und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren.
Fachrichtung 5: Tierärztlicher Dienst
Prüfung für die Einstellung als beamtete Tierärztin oder beamteter Tierarzt; Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit entfällt.
Für die Einstellung in den tierärztlichen Dienst bei dem Landesuntersuchungsamt kann an die Stelle der Prüfung für die Einstellung als beamtete Tierärztin oder beamteter Tierarzt eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren an einer tierärztlichen oder ärztlichen Lehr-, Forschungs- oder Versuchsanstalt treten.
Fachrichtung 5: Zahnärztlicher Dienst
Hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr.
Fachrichtung 6: Naturwissenschaftlicher Dienst
Hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren für Chemikerinnen und Chemiker mit dem Befähigungsnachweis als Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker.