§ 46 LbVO - Fortbildungsqualifizierung
Bibliographie
- Titel
- Laufbahnverordnung (LbVO)
- Amtliche Abkürzung
- LbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
(1) Die Feststellung nach § 29 Abs. 3 trifft
- 1.
bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten die oberste Dienstbehörde,
- 2.
bei den Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz und
- 3.
bei den Beamtinnen und Beamten der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde.
(2) Die Zulassung einer Bewerberin oder eines Bewerbers zur Fortbildungsqualifizierung (§ 29 Abs. 1) ist der nach Absatz 1 zuständigen Behörde vorab anzuzeigen. Hierbei ist mitzuteilen, welches System der Fortbildungsqualifizierung zur Anwendung kommen soll.